Leistungen und Kosten

Allgemeines:

Die folgenden Informationen erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und dienen lediglich zu ersten Informationszwecken. Jede anwaltliche Dienstleistungen ist kostenpflichtig, auch die Beantwortung erster Fragen am Telefon oder persönlich gehört schon zu einer anwaltlichen Beratung und kostet somit Geld. Der Mandant ist als Auftraggeber des Rechtsanwalts grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, diese Kosten teilweise oder in voller Höhe erstattet zu bekommen oder anderweitig abzurechnen. Es kann auch eine Kostenerstattung durch den Gegner in Betracht kommen, z.B. ggf. dann, wenn wir für unsere Mandanten vor Gericht erfolgreich waren. Dies gilt allerdings in den meisten familiengerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Sorgerecht, Umgang, Scheidung) sowie in arbeitsrechtlichen Prozessen in 1. Instanz nicht. Hier muss in der Regel jeder am Verfahren Beteiligte seine eigenen Rechtsanwaltskosten tragen.

Rechtschutzversicherung:

Wenn unsere Mandanten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und die Versicherung für den konkreten Fall eintritt, was in jedem Fall erst überprüft und angefragt werden muss, rechnen wir die entstandenen Kosten direkt mit der Rechtsschutzversicherung unserer Mandanten ab. Diese müssen dann eventuell nur für die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung der Versicherung aufkommen und gegebenenfalls auch für die Kosten, die die Rechtsschutzversicherung im Einzelfall nicht übernimmt (z.B. Fahrtkosten zu auswärtigen Gerichten). Wir empfehlen unseren Mandanten daher, sich vorab bei der eigenen Rechtsschutzversicherung darüber zu informieren, ob der konkrete Rechtsstreit von der Versicherung abgedeckt wird oder nicht. Auf jeden Fall sollten zu Beratungsgespräch die Versicherungsunterlagen mitgebracht werden.

Beratungshilfe:

Wir sind für unsere Mandanten natürlich auch im Rahmen der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) tätig. Wir empfehlen unseren Mandanten grundsätzlich, aufgrund der neuen Rechtslage, vor der Erstberatung bei uns bei dem für diesen zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeberechtigungsschein zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anwalt erforderlich ist und der Mandant durch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, für die Kosten der Beratung in dem konkreten Fall selber aufzukommen. Mit Erhalt des Berechtigungsscheins müssen unsere Mandanten eine Beratungshilfegebühr als sog. Eigenanteil an den Anwaltskosten in Höhe von nur 15,00 € zahlen.

Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe:

Falls unsere Mandanten über ein geringes Einkommen und wenig Vermögen verfügen, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auch Verfahrenskostenhilfe, für ein Gerichtsverfahren in Betracht gezogen werden. Voraussetzung ist neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass die Durchführung des Prozesses bzw. des Verfahrens Aussicht auf Erfolg hat. Gleiches gilt für die Verteidigung gegen eine Klage. Ob die beantragte Prozesskostenhilfe letztlich gewährt wird, entscheidet aber allein das Gericht. Wird die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, müssen keine Gerichtskosten oder Raten auf die anfallenden Kosten gezahlt werden. Wenn das Klageverfahren verloren wird, müssen allerdings die gegnerischen Anwaltskosten auch mit gewährter Prozesskostenhilfe bezahlt werden. Nach dem Ende des Prozesses wird innerhalb von vier Jahren zweimal geprüft, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und der Mandant in der Lage ist, die Kosten nachträglich selber zu bezahlen. Unter Links und Formulare finden Sie unter anderem ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe sowie eine Vollmacht unserer Kanzlei.
Sollten unsere Mandanten keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe oder keine Rechtschutzversicherung haben, informieren wir natürlich vor Mandatserteilung ausführlich über die zu erwartenden Kosten.
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