Wege aus dem Dieselskandal für Verbraucher
Widerrufsjoker jetzt auch für Autokredite?
Die allgegenwärtigen Diesel-Fahrverbote sind nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 tatsächlich möglich, ein Wertverlust für Dieselfahrzeuge ist wahrscheinlicher denn je (BVerwG, Az. 7 C 26.16, 7 C 30.17). Wer seinen unliebsamen Diesel loswerden will, hat mit dem Widerrufsjoker möglicherweise einen Trumpf gegen die mächtigen Autohersteller in der Hand, die den deutschen Kunden nach dem Abgasbetrug keinen Cent Entschädigung zahlen wollen. Diese Alternative betrifft alle privaten Kunden, die ihr Auto über die Bank des Autobauers finanziert haben oder die vom Verkäufer eine Finanzierung bei einer anderen Bank vermittelt bekommen haben.
Hat die Bank falsch über das Widerrufsrecht informiert und fehlen im Vertrag die erforderlichen Pflichtangaben, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist, die in jedem Vertrag mit Verbrauchern Pflicht ist, nicht zu laufen. Der Verbraucher hat deshalb ggf. ein ewiges dauerndes Widerrufsrecht und kann den Vertrag auch noch nach Jahren rückabwickeln und sein Auto zurückgeben. (LG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2018, Az. 14 O 240/17; LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017, Az. I-2 O 45/17; LG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017, Az. 4 O 150/16 ).
Welche Autokredite sind betroffen?
Wer vom Autohaus neben dem Kauf gleich einen Kredit vermittelt bekommt, schließt ein sogenanntes verbundenes Geschäft ab. Bei sehr vielen dieser Autokredite sind den Banken Fehler unterlaufen. Das betrifft nicht nur Kredite von sogenannten “Autobanken“, sondern auch Autokredite, die das Autohaus zwischen dem Kunden und anderen Banken vermittelt hat. Fehlerhafte Kreditverträge gäbe es danach nicht nur bei Dieselfahrzeugen, sondern bei allen Fahrzeugen. Auch sind ältere und neuere Kreditverträge gleichermaßen betroffen. Erfolg versprechend ist insbesondere die Prüfung von Verträgen ab dem 11. Juni 2010. Ab diesem Datum mussten die Banken neue Regelungen beachten, die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft traten. Nach Ansicht einiger Instanzgerichte und der Rechtsansichten der Verbraucherschützer können betroffene Kunden ihre Finanzierungen bei den Autobanken oder anderen Banken, deren Kredite über Autohäuser vermittelt werden, widerrufen und ihr Auto zurückgeben. Ganz einfach ist das leider nicht. Denn die Banken weisen den Widerruf meist zurück und behaupten, er sei unbegründet. Sie verteidigen sich damit, dass sie sich an die Musterinformationen gehalten hätten und den Kunden ordnungsgemäß informiert hätten. Oder sie behaupten, dass die Informationen nicht relevant gewesen seien. Damit sei die Widerrufsfrist bereits nach 14 Tagen abgelaufen.
Der Autokäufer muss der Bank das Auto zurückgeben. Ob die Bank zusätzlich Wertersatz dafür verlangen darf, dass der Verbraucher das Auto bis zu Rückgabe genutzt hat, ist umstritten und hängt vom Datum des Kreditvertrags ab. Bei Verträgen vor dem 13. Juni 2014 kann die Bank Wertersatz dafür verlangen, dass der Verbraucher das Fahrzeug bis zur Rückgabe genutzt hat. Für Verträge ab dem 13. Juni 2014 ist dies anders zu sehen. Der Verbraucher muss ab diesem Datum nur noch Wertersatz leisten, wenn er über sein Widerrufsrecht korrekt belehrt wurde. Fehlt eine solche Information oder ist sie fehlerhaft, dürfen die Banken bei Autokrediten noch nicht einmal einen Geldbetrag für die Nutzung des Autos einbehalten. Das bedeutet, der Kunde musste in dieser Zeit nur Sprit, Versicherung, Reparaturen usw. zahlen, nicht jedoch den Wertverlust des Autos.
Im Gegenzug muss die Bank sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen des Kunden sowie eine etwaige Anzahlung für das Auto erstatten. Das ergibt sich aus dem Gesetz und aus der Rechtsprechung zur Rückabwicklung von anderen verbundenen Geschäften. Hierbei ist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu verweisen, wonach der Verbraucher nach einem Widerruf bei einem verbundenen Geschäft alle an den Darlehensgeber oder Verkäufer erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Hierzu gehören die an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und die Anzahlung (BGH, Urteil vom 3. März 2016, Az. IX ZR 132/15).