Urlaubszeit – Einbruchszeit
Urlaubszeit ist Einbruchszeit. Wer in seiner Abwesenheit zu Hause von Einbrechern heimgesucht wird, muss das gegenüber seiner Hausratsversicherung beweisen. Insbesondere muss er den Nachweis führen, dass er durch einen „versicherten“ Einbruchdiebstahl geschädigt worden ist. Kann er diesen Nachweis „durch frische Einbruchsspuren“ nicht erbringen, genügt auch die Darlegung einschließlich des Beweises von Indizien, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den eingetretenen Versicherungsfall (Einbruch) geschlossen werden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang hin auf ein Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2017 - I-6 u 30/17, veröffentlicht in NJW-RR 2017, 1384; ebenso bereits OLG Hamm, VersR 2015, 1374,1376). Dazu ist ein Mindestmaß an Tatsachen nachzuweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung abhandengekommener Sachen zulassen. Dazu gehört bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl, dass Einbruchsspuren vorhanden sind. Nicht erforderlich ist dagegen, dass aufgefundene Spuren zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Und weiter: Notwendig ist zumindest eine Spurenlage, die auf einen Einbruchdiebstahl hindeuten kann, wie zum Beispiel Beschädigungen an Fenstern oder Außentüren, oder auch Spuren, die auf ein Durchsuchen der Räumlichkeiten zum Zwecke des Auffindens von Wertgegenständen schließen lassen. Keinesfalls reicht eine von der Polizei geäußerte Vermutung, wonach eine sonst unbeschädigte Türe auch durch einen geeigneten Gegenstand (Dietrich) hätte geöffnet werden können.