Bundesgerichtshof: „Fristlose Kündigung wegen unverschuldet unpünktlicher Mietzahlungen“
In seinem Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. VIII ZR 173/15) hat der BGH erneut entschieden, dass ein Verschulden des Jobcenters bezüglich der unpünktlichen Mietzahlung dem Mieter nicht zuzurechnen ist.
Allerdings können unpünktliche Mietzahlungen auch dann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Absatz 1 Satz 2 BGB darstellen, wenn der Mieter sie nicht zu verschulden hat. Entscheidend ist hierbei, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einer Gesamtabwägung für den Vermieter unzumutbar ist. Hierbei sind die Anzahl der Verspätungen, die jeweiligen Zeiträume, die Höhe der Beträge und ob der Vermieter in einem besonderen Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist berücksichtigt werden. Zudem sollten vorherige Störungen des Mietverhältnisses bei der Gesamtabwägung ebenfalls berücksichtigt werden.
Hierdurch wird klar, dass der Mieter sich nicht in jedem Fall auf das Verschulden des Jobcenters erfolgreich berufen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn der Mieter sich insgesamt vertragstreu verhalten hat und verhält. Ist das nicht der Fall, ist dieser nach Ansicht des BGH nicht schutzwürdig.
Quelle: "Der Lingener 10/2016"