BGH Vermieterpfandrecht
Dieses BGH - Urteil sollte jeder Vermieter kennen ! (Thema: Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen)
Ein auf gemietetem Grundstück abgestelltes Auto oder Motorrad des Mieters unterfällt dem Vermieterpfandrecht des Vermieters gemäß § 562 Abs. 1 BGB. Das Pfandrecht erlischt gemäß § 562 a BGB mit der – auch nur vorübergehenden – Entfernung der Fahrzeuge vom Grundstück.
Es entsteht wieder mit dem Abstellen der Fahrzeuge auf dem vermieteten Grundstück. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 2016 entschieden. (BGH 06.12.2016, XII ZR 95/16)
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Firma ein Grundstück angemietet. Nachdem die Firma in Zahlungsschwierigkeiten geriet, machte die Vermieterin ihr Vermieterpfandrecht geltend. Hiervon betroffen waren unter anderem zwei auf dem Grundstück abgestellte Lkw mit einem Anhänger. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die die Eigentümer der Lkw und dem Anhänger war, sah das Handeln des Vermieters als unberechtigt an, sodass die Vermieterin schließlich Klage erheben musste.
Nachdem das Landgericht Duisburg über die Klage negativ entschied und dem Mieter Recht gab, wurde der Vermieterin schließlich durch das Oberlandesgericht Düsseldorf Recht gegeben. Die dem Gewerbebetrieb der Mieterin zugehörigen und auf dem Betriebsgrundstück der Mieterin regelmäßig abgestellten Lkw und der Anhänger unterfallen dem Vermieterpfandrecht. Gegen diese Entscheidung legte der Insolvenzverwalter der Mieterin Revision ein. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und führte zum Fall aus, dass sich das Vermieterpfandrecht auf die regelmäßig auf dem vermieteten Grundstück abgestellten Kraftfahrzeuge erstrecke. Das Pfandrecht an den Fahrzeugen des Mieters erlösche aber jedes Mal, wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs das vermietete Grundstück verlassen. Kehren die Fahrzeuge zurück, entstehe das Pfandrecht erneut.
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