Öffentliche Förderung von Wohnungsbau

Zum 1. Januar 2017 gelten neue höhere Pauschalen im öffentlich geförderten Wohnungsbau (§ 26 Abs. 4, 28 Abs. 5 a, 41 Abs. 2 Satz 2 II. BV).

Dort sind die im öffentlich geförderten Wohnungsbau zur Bildung der Kostenmiete geltenden Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen indexiert.

Quelle: "Der Lingener 02/2017"

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