Bundesgerichtshof: „Wenn der Mieter den Mietvertrag vorzeitig beenden will“

Mit Urteil vom 07. Oktober 2015 – VIII ZR 247/14 – hat sich der BGH zu der Frage geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen Mieter bei unbefristeten Miet- verträgen vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Vertrag „aussteigen“ können. Dabei wurde der Grundsatz betont, dass Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ihre Miete zahlen müssen.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sie ausnahms-weise den Vertrag vorzeitig beenden dürfen. Dies – so der BGH – sei nur anzunehmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Beispiel aus beruflichen Gründen mit Wohnortwechsel oder aufgrund eines alters- oder gesundheitsbedingt anstehenden Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim habe und zudem einen Nachmieter stellen dürfe. Das Recht zur Stellung eines Nachmieters kann sich dabei aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter (echte oder unechte Nachmieterklausel) ergeben. Immer aber müsse der Mieter den Vermieter über den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Zuschnitt eines Nachmietinteressenten aufklären. Denn der Vermieter müsse sich ein Bild über dessen persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit machen können.

Es ist also die seltene Ausnahme, dass der Mieter vorzeitig mit Stellung eines Nachmieters die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzen kann.

Quelle: "Der Lingener 10/2016"

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