BGH: Anspruch auf Barrierefreiheit bei Eigentumswohnungen

Mit Urteil vom 13.01.2017 (Az. V ZR 96/16) befasste sich der BGH mit einem Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Herstellung eines barrierefreien Wohnungszugangs.

Der spätere Kläger beantragte zunächst einen entsprechenden Beschluss in der Eigentümerversammlung, wonach auf seine Kosten der Einbau eines Personenaufzuges für seine zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter geduldet werden sollte, die zeitweilig dort betreut werde. Der Beschluss kommt nicht zustande. Der BGH weist die Duldungsklage in letzter Instanz ab, da seiner Auf fassung nach die Zustimmung der übrigen betroffenen Wohnungseigen-tümer fehle. Eine solche Zustimmung sei erforderlich, weil der Einbau für die übrigen Eigentümer ein Nachteil entstehe, der über das bei einem geordneten Zusammen-leben unvermeidliche Maß hinaus gehe (§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Das Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Abs. 1 GG sei für beide Parteien einschlägig. Für den Kläger komme der Behindertenschutz mit Benachteiligungsverbot aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinzu. Der Ein- und Ausbau des Personenaufzuges sei aber mit erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums zwingend verbunden sowie mit brandschutzrechtlichen Vorgaben. Der BGH hätte anders entschieden, wenn der Kläger als Eigentümer selbst aufgrund einer Gehbehinderung die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe gefordert hätte, um den Zugang zu seiner Wohnung bis in den 5. Stock hinein zu gestalten.

Quelle: "Der Lingener 04/2017"

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