Grundstücksarbeiten mit Laubbläser: Mangelhafte Beweislage spricht städtische Arbeiter trotz verletzter Verkehrssicherungspflicht frei

Wer mit einem Laubbläser auf seinem Grundstück arbeitet, sollte nach diesem Urteil die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten unbedingt beachten.

Auf einer Straße waren zwei städtische Mitarbeiter unter Zuhilfenahme eines Laubbläsers mit der Beseitigung von Laub beschäftigt. Plötzlich fuhr eine Autofahrerin gegen ein geparktes Auto, weil sie ihrer Schilderung nach nichts mehr habe sehen können: Einer der Arbeitnehmer soll mit dem Laubbläser eine Laubwolke direkt vor die Windschutzscheibe der Frau geblasen haben. Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs verlangte Schadensersatz, den er allerdings nicht bekam.

Es konnte nicht bewiesen werden, dass tatsächlich die Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war. Aber: Die Mitarbeiter der Stadt hatten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte zu vermeiden. So waren keinerlei Schilder oder Warntafeln aufgestellt worden. Die Klage wurde allerdings trotz der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der städtischen Mitarbeiter verloren.

Hinweis: Bei nächsten Einsatz des Laubbläsers sollte also auch einmal kurz über die Verkehrssicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück nachgedacht werden.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.07.2016 - 4 U 1149/16

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2018)


  • Alfers, Vedder, Tensing-Winkels Anwälte
  • Burgstraße 30 / Alter Pferdemarkt

    49808 Lingen

  • Telefon: 0591 977 79 0
  • Fax: 0591 977 79 20
  • Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Bürozeiten
  • Mo-Do 08:30 bis 12:30 und 13:30 bis 17:30
  • Fr 08:30 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00
  • und nach Vereinbarung