Urlaubszeit und Ärger? - Rechte und Ansprüche, wenn das Flugzeug nicht fliegt.

Wer kennt das nicht: Man freut sich auf den wohlverdienten Urlaub, sitzt am Flughafen, hat das Gepäck aufgegeben, ist bereits eingecheckt und wartet dann eine gefühlte Ewigkeit im Boardingbereich, weil sich der Abflug verzögert.

Meist sind die Informationen der Airline spärlich und man fühlt sich alleine gelassen. Passagiere haben in solchen Fällen Anspruch auf Entschädigung, Verpflegung und Betreuung. Was Ihr Flug gekostet hat oder ob Sie einen Linienflug oder bei Billigfliedern gebucht haben, spielt dabei keine Rolle. Geregelt sind diese Ansprüche in der europäischen Fluggastrechte- Verordnung (Nr. 261/2004).

Bei welcher Verspätung gibt es eine Ausgleichszahlung?

Ab einer Verspätung von drei Stunden kann von der Fluggesellschaft Geld beansprucht werden, sofern der Flug in einem europäischen Land starten sollte oder gestartet ist. Das Gleiche gilt, wenn das Flugzeug in einem EU-Mitgliedstaat gelandet ist und die Airline ihren Sitz in Europa hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Verspätung und der Länge Ihrer Flugstrecke.
  • 250 Euro: Bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometern
  • 400 Euro: Bei EU-Flugstrecken von mehr als 1.500 Kilometern oder wenn der Flug von einem Flughafen eines Nicht- EU-Staates startet oder dort landet und die Entfernung zwischen 1.500 Kilometern und 3.500 Kilometern beträgt.
  • 600 Euro: Bei Strecken über 3.500 Kilometern mit Start oder Ziel außerhalb der EU. Hat sich der Flug allerdings um höchstens vier Stunden verspätet, darf die Airline die Entschädigung um 50 Prozent kürzen.

Um eine Entschädigung zu bekommen, muss der verspätete Flug nicht angetreten worden sein. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden. Die beklagte Fluggesellschaft hatte dem Passagier am Flughafen vor dem Abflug mitgeteilt, dass sich die Maschine verspäten und deshalb erst am nächsten Tag fliegen werde. Der Fluggast trat den Flug daraufhin nicht an, verlangte aber zu Recht eine Entschädigung (Urteil vom 26. April 2016, Az. 12 C 328/15). Auch wenn der Passagier aufgrund einer Verspätung seinen Anschlussflug verpasst hat und deshalb verspätet ankommt, besteht ein Anspruch. Allerdings müssen die Flüge zusammen gebucht worden sein. Rechtlich noch nicht geklärt ist, ob auch dann eine Entschädigung verlangt werden kann, wenn der erste Flug nur eine geringe Verspätung hatte, der Passagier aber deshalb seinen Anschlussflug mit einer anderen Airline verpasst hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 19. Juli 2016 zur Vorabentscheidung vorgelegt, tendiert aber selbst dazu, dass der Fluggast Anspruch auf Entschädigung hat (BGH, Az. X ZR 138/15).

Eine Fluggesellschaft kann im Einzelfall aber auch einen Anspruch zurückweisen und muss nichts zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Verspätung geführt haben, die von der Fluggesellschaft nicht zu vertreten sind (im Folgenden haben wir einige Beispiele anhand von Urteilen zusammengestellt, die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend):

Wetter - Extrem schlechtes Wetter ist grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand. Fehlte aber das Enteisungsmittel oder war die Maschine nicht angemessen auf den bevorstehenden Winter vorbereitet, liegt das in der Verantwortung der Fluggesellschaft (OLG Brandenburg, Urteil vom 19. November 2013, Az. 2 U 3/13 Hs). Fluggesellschaften behaupten manchmal einfach, es sei schlechtes Wetter gewesen, für das die Airline nichts könne.

Aber das schlechte Wetter muss sich auf den gebuchten Flug beziehen. Ist der Flieger nicht rechtzeitig da, weil er an einem anderen Flughafen gestartet ist und dort mit schlechtem Wetter zu kämpfen hatte, lässt das den Entschädigungsanspruch aus unserer Sicht nicht entfallen.

Sicherheitsrisiken - Auch politische Instabilität, unvermeidbare Sicherheitsrisiken sind Beispiele für außergewöhnliche Umstände.

Vogelschlag - Beruht die Verspätung auf einem Zusammenstoß mit Vögeln, liegt grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand vor. So hat es der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2013 bewertet (Urteil vom 24. September 2013, Az. X ZR 160/12; LG Darmstadt, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az. 7 S 176/14). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Mai 2017 ebenfalls so entschieden. Er weist allerdings darauf hin, dass die Fluggesellschaft auch nach einem Vogelschlag alles tun muss, um die Verspätung zu verhindern. Inspektionen und Reparaturen müssen zügig erfolgen. Eine zweite Inspektion, die in dem konkreten Fall durchgeführt wurde, war aus Sicht des EuGH nicht erforderlich. Auch wenn der Vogelschlag selbst ein außergewöhnlicher Umstand ist, kann Passagieren unter Umständen eine Entschädigung zustehen.

Maus an Bord - Führt eine oder mehrere Mäuse im Flugzeug dazu, dass sich die Maschine um mehr als drei Stunden verspätet, steht den Fluggästen grundsätzlich auch eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen (AG Frankfurt, Urteil vom 20. April 2017, Az. 30 C 2105/16). Das hatte das Amtsgericht Düsseldorf noch anders gesehen (Urteil vom 8. Oktober 2014, Az. 47 C 17099/13).

Streik - Ein Streik der Piloten oder Fluglotsen gilt als außergewöhnlicher Umstand, so dass die Fluggesellschaft nicht zahlen muss. Aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt nicht jeder Streik automatisch dazu, dass die Airline keine Ausgleichszahlung leisten muss (Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 u.a.). Es hängt immer vom Einzelfall ab, ob der Streik dem normalen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist und ob die Situation für die Fluggesellschaft beherrschbar war. Es ist daher anzuraten, auch bei einem Streik eine Ausgleichszahlung zu fordern. Die Airline muss beweisen, dass es sich bei dem konkreten Streik um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt hat.

Sonderproblem: Wilder Streik - Im Herbst 2016 meldeten sich bei Fluggesellschaft TUIFLY viele Mitarbeiter krank, nachdem das Management angekündigt hatte, das Unternehmen umzustrukturieren. Die Fluggesellschaft konnte die Mitarbeiter kurzfristig nicht ersetzen und musste zahlreiche Flüge streichen bzw. es kam bei vielen Flügen zu Verspätungen. Die Fluggesellschaft lehnte jegliche Ausgleichszahlungen ab, da es sich um einen wilden Streik gehandelt habe und dieser ein außergewöhnlicher Umstand gewesen sei. Zu Unrecht, wie letztlich die Richter des Europäischen Gerichtshofs urteilten. Die Krankheitswelle bei TUIFLY sei kein außergewöhnlicher Umstand gewesen (Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 u.a.).

  • Alfers, Vedder, Tensing-Winkels Anwälte
  • Burgstraße 30 / Alter Pferdemarkt

    49808 Lingen

  • Telefon: 0591 977 79 0
  • Fax: 0591 977 79 20
  • Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Bürozeiten
  • Mo-Do 08:30 bis 12:30 und 13:30 bis 17:30
  • Fr 08:30 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00
  • und nach Vereinbarung