BGH Zustimmung widerrufen

Mieter können Zustimmung zur Mieterhöhung nicht widerrufen!
(kein fernabsatzrechtlicher Widerruf)

Ein Vermieter forderte seinen Mieter nach dem Berliner Mietspiegel schriftlich auf, einer Mieterhöhung der Nettokaltmiete zuzustimmen. Dem kam der Mieter zwar zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung.

Anschließend zahlte er von Oktober 2015 bis Juli 2016 die monatlich erhöhte Miete lediglich unter Vorbehalt. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten erhöhten Mietbeträge sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht hat.

Der BGH hat die Ansprüche des Mieters auf Erstattung in letzter Instanz abgelehnt. Der Mieter stützte sich auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nach § 312 g BGB. Bei der Mieterhöhung soll es sich nach Ansicht des Mieters um einen im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB gehandelt haben. Denn es sei zwischen ihm als Verbraucher und dem Vermieter, die gewerblich Wohnungen vermietet hatte, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief) geschlossen worden, sodass ihm das gesetzliche Widerrufsrecht zustehen müsste.

In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 17.10.2018, VIII ZR 94/17) klargestellt, dass Mieter seine einmal erteilte Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht widerrufen können. Die Richter begründeten dies damit, dass nach den mietrechtlichen Vorschriften dem Mieter grundsätzlich vom Gesetz her ohnehin eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten nach Erhalt der Mieterhöhung zusteht. Daher ist der Mieter hier nicht zusätzlich zu schützen. Eine „Überrumpelung“ durch den Vermieter ist nicht gegeben, sodass nach Ansicht des BGH kein zusätzliches Widerrufsrecht benötigt wird. Dies folgt nach dem BGH aus dem Regelungszweck sowohl der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) als auch der Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

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